Hausanschlussbeiträge und Schmutzwassergebühren

Diese Seite enthält die wichtigsten Beiträge und Gebühren für Tarifkunden im Verbandsgebiet der WV SULINGER LAND entsprechend der Schmutzwassersatzungen vom 22. Dezember 2016.

Zentrale Schmutzwasserabgabensatzung in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 19.12.2023.
Dezentrale Schmutzwasserabgabensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 19.12.2023.

Die Kanalbenutzungsgebühr wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die in die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Schmutzwasser.
1. Benutzungsgebühr (zentrale Schmutzwasserabgabensatzung)  
§ 13 (1): Die Schmutzwassergebühr beträgt für jeden vollen m³ Schmutzwasser 4,70 € pro m³
§ 15 (2): Für einen Gartenzähler ist eine jährliche Pauschale zu entrichten. Diese beträgt: 10,00 €
2. Anschlussbeitrag (zentrale Schmutzwasserabgabensatzung)

§ 2 (1): Für alle noch nicht angeschlossenen Grundstücke werden Anschlussbeiträge erhoben.
§ 2 (2): Diese Anschlussbeiträge decken die Kosten für die Herstellung des Grundstücksanschlusses.

 

§ 4 (1): Der Schmutzwasserbeitrag wird nach einem nutzungsbezogenen Flächenmaßstab berechnet. Dabei wird die Grundstücksfläche entsprechend der Ausnutzbarkeit des Grundstücks mit einem Vomhundertsatz vervielfältigt.

Der Flächenmaßstab beträgt:

  1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 100 % (d.h. 1,0 m² Grundstücksfläche entspricht 1,0 m² als beitragspflichtige Fläche)
  2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 125 % (d.h. 1,0 m² Grundstücksfläche entspricht 1,25 m² als beitragspflichtige Fläche)
  3. für jedes Vollgeschoss erhöht sich der Flächenmaßstab um 25 %

 

§ 5 (1): Beitragssatz: Der Anschlussbeitrag beträgt pro m² beitragspflichtiger Fläche: 

2,00 € pro m²
3. Dezentrale Schmutzwasseranlagen (abflusslose Sammelgruben, Kleinkläranlagen) (dezentrale Schmutzwasserabgabensatzung)
§ 2 (2): Für die Schmutzwasserbeseitigung aus abflusslosen Sammelgruben 51,59 € pro m³
§ 2 (2): Für die Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen 29,79 € pro m³
§ 2 (3): Für eine vergebliche Anfahrt ist eine Gebühr zu leisten 40,00 €
§ 2 (4): Für Leerungen an Wochenenden, Feiertagen und 24.12. sowie 31.12. ist eine pauschale Gebühr zusätzlich zu den unter Abs. (2) genannten Gebühren zu leisten. 100,00 €
§ 2 (5): Für spontane, dringende Leerungen außerhalb der gesetzten Abfuhrtage wird eine pauschale zusätzlich zu den unter Abs. (2) genannten Gebühren erhoben. 50,00 €
4. Mehrwertsteuer
Für die Schmutzwasserbeseitigung fällt keine Mehrwertsteuer an.