Hausanschlussbeiträge und Trinkwassergebühren
Diese Seite enthält die wichtigsten Beiträge und Gebühren für Tarifkunden im Verbandsgebiet der WV SULINGER LAND entsprechend der Wasserabgabensatzung vom 22.12.2016 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 19.12.2023.
1. Benutzungsgebühr für Tarifkunden | |
§ 18 (1): Grundgebühr für den normalen Hauswasserzähler (bis 5 m³ Nenngröße) |
4,28 € monatlich |
§ 18 (2): Verbrauchsgebühr pro m³ abgenommener Wassermenge | 2,01 € pro m³ |
2. Gebühren für sonstige Wasserentnahmen | |
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§ 24 (1): Bauwasser für Einfamilienhäuser pauschal (als Zulage zu den Herstellungskosten des Hausanschlusses) | 200,00 € pro Anschluss |
§ 25 (2): Standrohrgebühr je Kalendertag (Der Tag der Bereitstellung und der Rücknahme gelten zusammen als ein Tag) | 3,00 € pro Tag |
§ 25 (2): Mindestbetrag je bereit gestelltem Standrohr | 40,00 € |
§ 25 (3): Eine Kaution kann verlangt werden. | 300,00 € |
3. Anschlussbeitrag | |
§ 3 (1): Für alle noch nicht angeschlossenen Grundstücke werden Anschlussbeiträge erhoben. § 3 (2): Diese Anschlussbeiträge decken nicht die Herstellungskosten für Hausanschlüsse. |
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§ 5 (1): Der einmalig zu zahlende Anschlussbeitrag wird nach einem nutzungsbezogenen Flächenmaßstab berechnet. Dabei wird die Grundstücksfläche entsprechend der Ausnutzbarkeit des Grundstücks mit einem Vomhundertsatz vervielfältigt. Der Flächenmaßstab beträgt: | |
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§ 6 (1): Beitragssatz: Der Anschlussbeitrag beträgt pro m² beitragspflichtiger Fläche: | 1,07 € pro m² |
4. Hausanschluss Herstellungskosten | |
§ 12 (1): Die Aufwendungen für die erstmalige Herstellung des Hausanschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage, die Erneuerung, der Wiederanschluss sowie Veränderung auf Kundenwunsch sind dem Verband in tatsächlicher Höhe zu erstatten. | |
Für einen Hausanschluss mit der Nennweite 1″ (DN 25) – in der Regel für ein Einfamilienhaus ausreichend und einer Anschlusslänge von etwa 15 Metern liegen je nach Aufwand zwischen 3.000,00 € und 4.000,00 €. | |
§ 12 (3): Sollten durch den Nutzer Beschädigungen am Hausanschluss (Absperreinrichtungen, Defekt des Wasserzählers durch Frost, Hausanschlussleitung, öffentliche Versorgungsleitung, etc.) entstehen, so trägt dieser die daraus entstehenden Kosten der Wiederherstellung einschließlich die Kosten der Wasserverluste. | |
5. Mehrwertsteuer | |
In allen vorgenannten Beiträgen, Kosten und Gebühren ist die z.Zt. gesetzlich festgelegte Mehrwertsteuer enthalten. | 7 % |